§ 8 Bgld. LSRG 2005 Befangenheit

Bgld. LSRG 2005 - Burgenländisches Landessanitätsratsgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Ist ein Mitglied in einer Angelegenheit die der Beschlussfassung des Landessanitätsrates unterliegt befangen (§ 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004), so ist es von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen. Im Zweifelsfalle hat darüber die oder der Vorsitzende endgültig zu entscheiden.

In Kraft seit 12.10.2005 bis 31.12.9999
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