Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. LSRG 2005

Burgenländisches Landessanitätsratsgesetz 2005

Bgld. LSRG 2005
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Stand der Gesetzesgebung: 05.03.2022
Gesetz vom 30. Juni 2005 über den Burgenländischen Landessanitätsrat (Burgenländisches Landessanitätsratsgesetz 2005 - Bgld. LSRG 2005)

StF: LGBl. Nr. 85/2005 (XVIII. Gp. RV 1091 AB 1120)

§ 1 Bgld. LSRG 2005 Aufgaben


(1) Zur Beratung des Landeshauptmannes und der Landesregierung in den ihnen obliegenden Aufgaben des Gesundheitswesens wird beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ein Landessanitätsrat eingerichtet.

(2) Besondere bundes- oder landesgesetzlich vorgesehene Beratungs- und Begutachtungsbefugnisse des Landessanitätsrates bleiben von der Bestimmung des Abs. 1 unberührt.

(3) Der Landessanitätsrat hat auf Ersuchen des Landeshauptmannes oder der Landesregierung Empfehlungen in grundsätzlichen Angelegenheiten des Gesundheitswesens zu erstatten. Er kann auch ohne Ersuchen tätig werden, wenn es sich um besondere Fragen des Gesundheitswesens handelt.

§ 2 Bgld. LSRG 2005 Zusammensetzung


(1) Der Landessanitätsrat besteht aus der Vorständin oder dem Vorstand der für das Gesundheitswesen zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung sowie höchstens elf weiteren ordentlichen Mitgliedern und höchstens acht außerordentlichen Mitgliedern.

(2) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind von der Landesregierung aus dem Kreis von im Gesundheitswesen tätigen Institutionen, Krankenanstalten, Interessensvertretungen, Rechtsträgern und Sozialversicherungsträgern für eine Funktionsperiode von jeweils drei Jahren zu bestellen. Ein Mitglied kann auf dieselbe Weise, in der es bestellt wurde, jederzeit von seiner Funktion abberufen werden. Abberufungsgründe sind insbesondere eine gröbliche Vernachlässigung der Pflichten des Mitglieds, ferner schwerwiegende, in der Person des Mitglieds gelegene Gründe. Wenn ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode ausscheidet, so ist für die restliche Funktionsperiode von der Landesregierung ein neues Mitglied zu bestellen.

(3) Die Mehrheit der ordentlichen Mitglieder des Landessanitätsrates hat die zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen.

§ 3 Bgld. LSRG 2005 Vorsitz und Geschäftsführung


(1) Vorsitzende bzw. Vorsitzender des Landessanitätsrates ist die Vorständin oder der Vorstand der für das Gesundheitswesen zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung. Im Verhinderungsfall wird die Abteilungsvorständin durch ihre Stellvertreterin oder ihren Stellvertreter bzw. der Abteilungsvorstand durch seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter vertreten.

(2) Die Geschäfte des Landessanitätsrates werden von der für das Gesundheitswesen zuständigen Abteilung im Amt der Burgenländischen Landesregierung besorgt. Alle einlangenden Geschäftsstücke sind unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Landessanitätsrates zu übermitteln.

(3) Die oder der Vorsitzende kann einen oder mehrere Tagesordnungspunkte einem Referenten zur mündlichen oder schriftlichen Berichterstattung zuweisen und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem über den Gegenstand beraten wird.

§ 4 Bgld. LSRG 2005 Rechte und Pflichten der Mitglieder


Bei gehöriger Einberufung ist jedes Mitglied verpflichtet, an der anberaumten Sitzung des Landessanitätsrates teilzunehmen. Die ordentlichen Mitglieder besitzen Stimmrecht, die außerordentlichen Mitglieder nehmen an den Sitzungen nur mit beratender Stimme teil. Die Mitgliedschaft zum Landessanitätsrat ist ehrenamtlich.

§ 5 Bgld. LSRG 2005


(1) Die Sitzungen des Landessanitätsrates finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, statt und sind nicht öffentlich. Der Landessanitätsrat kann den Sitzungen Experten zur Beratung bestimmter Angelegenheiten beiziehen und auch Ausschüsse für die Vorbereitung bestimmter Angelegenheiten einsetzen.

(2) Die Sitzungen sind von der oder dem Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung sowie Anschluss der erforderlichen Unterlagen so zeitgerecht einzuberufen, dass - ausgenommen dringende Fälle - zwischen der Zustellung der Einladungen und dem Tag der Sitzung mindestens acht Tage liegen.

(3) Die oder der Vorsitzende eröffnet die Sitzung, stellt die Beschlussfähigkeit fest und leitet die Sitzung. Eine Ergänzung der Tagesordnung ist über begründeten Antrag eines ordentlichen Mitgliedes möglich und bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

(4) Der Landeshauptmann und das für die Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständige Mitglied der Landesregierung sind berechtigt, an den Sitzungen des Landessanitätsrates teilzunehmen.

§ 6 Bgld. LSRG 2005 Beratung und Beschlussfassung


(1) Die Behandlung eines Tagesordnungspunktes beginnt mit dem Bericht.

(2) Die oder der Vorsitzende eröffnet nach dem Bericht die Diskussion. Nach Schluss der Beratung fasst die oder der Vorsitzende das Ergebnis zusammen, formuliert den Beschlussantrag und lässt darüber abstimmen. Die oder der Vorsitzende gibt ihre oder seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(3) Der Landessanitätsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die oder der Vorsitzende bzw. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter und die Mehrheit der weiteren ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Für einen Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.

Stimmenthaltung gilt als Ablehnung des Beschlussantrages.

(4) In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine schriftliche Abstimmung über begründete Anträge im Umlaufweg durchführen. Dabei ist jedes Mitglied verpflichtet, seine Stimme binnen drei Tagen nach Einlangen der Aufforderung abzugeben. Ein Umlaufbeschluss ist nur gültig, wenn alle Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben.

§ 7 Bgld. LSRG 2005 Erhebungen


Sind für die Beratung eines Tagesordnungspunktes Erhebungen an Ort und Stelle erforderlich, so kann die oder der Vorsitzende die Behandlung dieses Tagesordnungspunktes aussetzen und einzelne Mitglieder mit der Durchführung der Erhebungen beauftragen.

§ 8 Bgld. LSRG 2005 Befangenheit


Ist ein Mitglied in einer Angelegenheit die der Beschlussfassung des Landessanitätsrates unterliegt befangen (§ 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004), so ist es von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen. Im Zweifelsfalle hat darüber die oder der Vorsitzende endgültig zu entscheiden.

§ 9 Bgld. LSRG 2005 Sitzungsprotokoll


(1) Über jede Sitzung des Landessanitätsrates ist ein Sitzungsprotokoll zu verfassen.

(2) In das Sitzungsprotokoll sind für jeden Tagesordnungspunkt die Anträge, der wesentliche Inhalt von Berichten und Stellungnahmen sowie der Wortlaut der Beschlüsse aufzunehmen.

(3) Das Sitzungsprotokoll ist den Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmern zur Kenntnis zu bringen und bedarf der Genehmigung durch den Landessanitätsrat. Diese ist in der nächsten Sitzung des Landessanitätsrates einzuholen. Ergänzungs- oder Abänderungswünsche können schriftlich oder mündlich spätestens vor Beschlussfassung über das Sitzungsprotokoll eingebracht werden.

(4) Das Sitzungsprotokoll ist von der oder dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterfertigen.

§ 10 Bgld. LSRG 2005


(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt durch die Landesregierung bestellten Mitglieder des Landessanitätsrates gelten bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode als nach diesem Gesetz bestellt.

(3) § 2 Abs. 1 und 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(5) § 5 Abs. 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(6) § 5 Abs. 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Burgenländisches Landessanitätsratsgesetz 2005 (Bgld. LSRG 2005) Fundstelle


Gesetz vom 30. Juni 2005 über den Burgenländischen Landessanitätsrat (Burgenländisches Landessanitätsratsgesetz 2005 - Bgld. LSRG 2005)

StF: LGBl. Nr. 85/2005 (XVIII. Gp. RV 1091 AB 1120)

Präambel/Promulgationsklausel

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