§ 8 Bgld. LP § 8

Bgld. LP - Burgenländisches Landes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Dem Dienststellenausschuß obliegt die Wahrnehmung all jener im § 2 umschriebenen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich anderen Organen der Personalvertretung vorbehalten sind und zu deren Entscheidung der Leiter der Dienststelle, für die Dienststelle „Amt der Landesregierung“ ein Abteilungsvorstand, nach den Vorschriften des Dienst- und Organisationsrechtes zuständig ist.

(2) Dem Dienststellenausschuß obliegt insbesondere die Mitwirkung

a)

bei der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Dienstnehmerschutz und die Sozialversicherung;

b)

bei Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind;

c)

bei der Anordnung von Überstunden, soweit absehbar ist, daß diese voraussichtlich für einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen zu leisten sind;

d)

bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden, soweit damit generelle Änderungen in der Organisation verbunden sind, und von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Bediensteten, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person oder über die Ermittlung von fachlichen Voraussetzungen hinausgehen.

(3) Mit dem Dienststellenausschuß ist das Einvernehmen herzustellen:

a)

in allgemeinen Personalangelegenheiten, die nach ihrer Bedeutung nicht über den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses hinausgehen;

b)

bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes und der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum bzw. auf mehrere Bedienstete bezieht;

c)

bei der Urlaubseinteilung oder deren Abänderung.

(4) Dem Dienststellenausschuß sind mitzuteilen:

a)

die Aufnahme von Bediensteten;

b)

die Abberufung eines Bediensteten von seiner bisherigen

Verwendung (Funktion);

c)

eine Unfallsanzeige;

d)

die Versetzung eines Bediensteten in den Ruhestand.

(5) Weiters obliegt es dem Dienststellenausschuß:

a)

Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten mit dem Ziele, zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern;

b)

sofern dies von einem Bediensteten für seine Person verlangt wird, diesen in Einzelpersonalangelegenheiten, und zwar auch in Fällen, in denen sich der Bedienstete nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann, zu vertreten;

c)

an der Besichtigung von Dienststellen durch behördliche Organe, sofern diese nicht Kontrollen des Dienstbetriebes dient, teilzunehmen. Die Dienststellenausschüsse sind vor solchen Besichtigungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen;

d)

in den Angelegenheiten des § 26 tätig zu werden.

(6) Bei der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Bedienstetenschutz nach § 8 Abs. 2 lit. a sind dem jeweils zuständigen Dienststellenausschuss

1.

Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sowie zu den Aufzeichnungen und Berichten über Dienst- und Arbeitsunfälle zu gewähren,

2.

die Unterlagen betreffend die Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung zur Verfügung zu stellen,

3.

die Ergebnisse von Messungen und Untersuchungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie die Ergebnisse sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Bedienstetenschutz in Zusammenhang stehen, zur Verfügung zu stellen und

4.

die Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm zur Verfügung zu stellen.

Der Dienststellenausschuss ist unverzüglich über Grenzwertüberschreitungen sowie deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen schriftlich zu informieren.

(7) Der Dienststellenausschuss kann seine Befugnisse nach Abs. 6 Z 1 bis 4 an die Sicherheitsvertrauenspersonen der Dienststelle übertragen. Der Beschluss ist den Sicherheitsvertrauenspersonen und dem Dienststellenleiter unverzüglich schriftlich mitzuteilen und wird mit der Verständigung des Dienststellenleiters rechtswirksam.

In Kraft seit 01.03.2011 bis 31.12.9999
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