§ 10 Bgld. LP § 10

Bgld. LP - Burgenländisches Landes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.05.2024

(1) Beabsichtigte Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 2 lit. a) bis k) sowie beabsichtigte Maßnahmen im Sinne des § 8 Abs. 2, bei denen die Mitwirkung gemäß § 9 Abs. 2 lit. l) dem Landespersonalausschuß obliegt, sind die Angelegenheiten des inneren Dienstes vom Landesamtsdirektor, in sonstigen Angelegenheiten vom Vorstand der nach der Geschäftseinteilung sachlich zuständigen Abteilung, dem Landespersonalausschuß mit dem Ziel der Verständigung spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Maßnahmen, hinsichtlich derer mit dem Landespersonalausschuß das Einvernehmen herzustellen ist (§ 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 lit. l), sind von dem in Abs. 1 genannten Organ spätestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Durchführung dem Landespersonalausschuß nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Das Einvernehmen ist hergestellt, wenn der Landespersonalausschuß zur geplanten Maßnahme die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahmen nicht äußert. Der Landespersonalausschuß kann innerhalb der zweiwöchigen Frist Einwendungen erheben und allenfalls Gegenvorschläge machen. Die Einwendungen oder Gegenvorschläge sind zu begründen.

(3) Die im zweiten und dritten Satz des Abs. 2 genannte Frist kann auf begründeten Antrag des Landespersonalausschusses angemessen verlängert werden. Bei Maßnahmen, die keinen Aufschub erleiden dürfen, kann eine kürzere Äußerungsfrist bestimmt werden. Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen, sind die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 nicht anzuwenden; der Landespersonalausschuß ist jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen.

(4) Auf Verlangen des Landespersonalausschusses hat das in Abs. 1 genannte Organ mit diesem über Anträge, Anregungen und Vorschläge (§ 8 Abs. 5 lit. a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 lit. l) dieses Ausschusses zu beraten; einem solchen Verlangen ist binnen zwei Wochen Rechnung zu tragen. Das Beratungsergebnis ist vom Landesamtsdirektor (Abteilungsvorstand) schriftlich festzuhalten.

(5) Bei der Erstellung des Stellenplanes (§ 9 Abs. 2 lit. o) kommt dem Landespersonalausschuß ein Recht zur Stellungnahme zu. Der Entwurf des Stellenplanes ist dem Landespersonalausschuß spätestens zwei Wochen vor der Beschlußfassung durch die Landesregierung nachweislich zuzuleiten.

(6) Kommt eine Verständigung im Sinne des Abs. 1 oder ein Einvernehmen im Sinne des Abs. 2 nicht zustande oder vermag der Landesamtsdirektor (der Abteilungsvorstand) den Einwendungen des Landespersonalausschusses nicht im vollen Umfang zu entsprechen, so hat er dies dem Landespersonalausschuß unter Angabe der Gründe binnen zwei Wochen bekanntzugeben. Dasselbe gilt, wenn der Landesamtsdirektor (der Abteilungsvorstand) schriftlich eingebrachten Anträgen, Anregungen und Vorschlägen des Landespersonalausschusses nicht nachzukommen vermag. Wenn es der Landespersonalausschuß in diesen Fällen innerhalb einer Frist von zwei Wochen verlangt, so ist die Angelegenheit binnen zwei Wochen dem zuständigen Mitglied der Landesregierung, in Angelegenheiten des Inneren Dienstes dem Landeshauptmann vorzulegen. Eine schriftliche Äußerung des Landespersonalausschusses ist in diesem Falle dem Vorlageakt anzuschließen. Auf Verlangen des Landespersonalausschusses haben Maßnahmen im Sinne des § 8 Abs. 2, ausgenommen die in lit. c genannten, und Maßnahmen nach § 9 Abs. 2, ausgenommen die in lit. g, i, j, und o genannten, hinsichtlich der der Landespersonalausschuß Einwendungen oder Gegenvorschläge vorgebracht hat, so lange zu unterbleiben, bis über diese Einwendungen oder Gegenvorschläge endgültig abgesprochen worden ist.

(7) Die Entscheidung hat nach dem Grundsatz zu erfolgen, daß durch die zu treffende Maßnahme soziale sowie dienstrechtliche Härten für die Bediensteten tunlichst vermieden werden. Kann eine soziale oder dienstrechtliche Härte jedoch nicht vermieden werden, ist so vorzugehen, daß nur eine möglichst geringe Zahl von Bediensteten hiedurch betroffen wird.

In Kraft seit 01.06.1980 bis 31.12.9999
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