§ 2 Bgld. LÖV 1997

Bgld. LÖV 1997 - Bgld. Ladenöffnungszeitenverordnung 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Sonderregelung für Familienbetriebe

§ 2. In Familienbetrieben im Sinne des § 6 Abs. 6 des Öffnungszeitengesetzes 1991 dürfen die Verkaufsstellen von Montag bis Samstag von 5.00 bis 20.00 Uhr, mit einer wöchentlichen Gesamtoffenhaltezeit von maximal 80 Stunden, offengehalten werden.

In Kraft seit 14.06.1997 bis 31.12.9999
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