Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. LÖV 1997

Bgld. Ladenöffnungszeitenverordnung 1997

Bgld. LÖV 1997
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung des Landeshauptmannes vom 9. Juni 1997 über Ladenöffnungszeiten an Werktagen (Bgld. Ladenöffnungszeitenverordnung 1997)

StF: LGBl. Nr. 31/1997

§ 1 Bgld. LÖV 1997


Sonderregelungen für bestimmte Gebiete

§ 1. (1) Die Verkaufsstellen für den Kleinverkauf von Lebensmitteln, Erfrischungen, Sport-, Bade- und Reisebedarfsartikeln an und auf Camping-, Mobilheim- und behördlich genehmigte Badeplätzen, sowie die Verkaufsstellen von Süßwaren, Erfrischungen und sonstigen genußfähigen Lebensmitteln im Gelände von pratermäßigen Veranstaltungen dürfen in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September an allen Werktagen bis 21.00 Uhr offengehalten werden.

(2) Verkaufsstellen für den Verkauf von Ansichtskarten, Reiseandenken, Devotionalien und dergleichen dürfen in den Tourismusgemeinden der Ortsklasse I, II und III im Sinne des § 3 Abs. 4 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr. 36/1992, in der jeweils geltenden Fassung, ganzjährig an Samstagen bis 18.00 Uhr, an den übrigen Werktagen während der Sommerzeit gemäß dem Zeitzählungsgesetz, BGBl. Nr. 78/1976, i.d.F. BGBl. Nr. 52/1981, bis 21.00 Uhr offengehalten werden.

§ 2 Bgld. LÖV 1997


Sonderregelung für Familienbetriebe

§ 2. In Familienbetrieben im Sinne des § 6 Abs. 6 des Öffnungszeitengesetzes 1991 dürfen die Verkaufsstellen von Montag bis Samstag von 5.00 bis 20.00 Uhr, mit einer wöchentlichen Gesamtoffenhaltezeit von maximal 80 Stunden, offengehalten werden.

§ 3 Bgld. LÖV 1997


Außerkrafttreten

§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 21. Feber 1995, LGBl. Nr. 14/1995, außer Kraft.

Bgld. Ladenöffnungszeitenverordnung 1997 (Bgld. LÖV 1997) Fundstelle


Verordnung des Landeshauptmannes vom 9. Juni 1997 über Ladenöffnungszeiten an Werktagen (Bgld. Ladenöffnungszeitenverordnung 1997)

StF: LGBl. Nr. 31/1997

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 1. lit. a und b, Abs. 2 lit. b und Abs. 3 sowie Abs. 6 des Öffnungsgzeitengesetzes 1991, BGBl. Nr. 50/1992, i. d.F. BGBl. I Nr. 4/1997, wird verordnet:

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