§ 92 Bgld. LKG Zuteilung der Mandate auf die wahlwerbenden Gruppen

Bgld. LKG - Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die im Wahlkreis zu vergebenden Mandate sind von der Kreiswahlbehörde aufgrund der Wahlzahl (§ 91 Abs. 3) auf die wahlwerbenden Gruppen zu verteilen.

(2) Jede wahlwerbende Gruppe erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme im Wahlkreis enthalten ist.

In Kraft seit 16.07.2002 bis 31.12.9999
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