§ 85 Bgld. LKG Übermittlung der Wahlakten an die Kreiswahlbehörden

Bgld. LKG - Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat die Wahlakten verschlossen so rasch wie möglich der Kreiswahlbehörde zu übermitteln.

(2) Kann die Übermittlung gemäß Abs. 1 nicht mehr am Wahltag erfolgen, hat die Gemeindewahlbehörde die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts so rasch wie möglich an die Kreiswahlbehörde weiterzuleiten.

In Kraft seit 16.07.2002 bis 31.12.9999
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