§ 87 Bgld. LKG Vorläufiges Wahlergebnis, Feststellung der Zahl von Wahlkartenwählern

Bgld. LKG - Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Jede Kreiswahlbehörde hat zunächst, sobald bei ihr alle gemäß §§ 82 Abs. 8 und 84 Abs. 1 zu erstattenden Berichte eingelangt sind, umgehend die Gesamtzahl der in ihrem Bereich von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts festzustellen und diese Zahl unverzüglich der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekannt zu geben.

In Kraft seit 16.07.2002 bis 31.12.9999
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