§ 9 Bgld. LKG Aufsicht

Bgld. LKG - Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Landesregierung übt das Aufsichtsrecht über die Landwirtschaftskammer dahin aus, dass diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen des Bundes und Landes nicht verletzt und sie die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.

(2) Die Landwirtschaftskammer hat die Landesregierung zu den Sitzungen der Vollversammlung einzuladen. Die von der Landesregierung entsendeten Vertreter haben das Recht, an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und sich jederzeit zu Wort zu melden.

(3) Die Landwirtschaftskammer hat ihren Tätigkeitsbericht und den Rechnungsabschluss alljährlich der Landesregierung unverzüglich vorzulegen.

(4) Die Landesregierung kann die Gebarung der Landwirtschaftskammer hinsichtlich ihrer ziffernmäßigen Richtigkeit, ihrer Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften sowie ihrer Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit prüfen.

(5) Die Landesregierung hat Beschlüsse aufzuheben, wenn durch sie Rechtsvorschriften verletzt werden.

(6) Die Landesregierung hat die Vollversammlung in den Fällen des § 17 Abs. 2 aufzulösen. Sie hat weiters die Wahl zum Präsidenten, zum Vizepräsidenten oder zum Mitglied des Hauptausschusses oder Kontrollausschusses für ungültig zu erklären, wenn das Wahlverfahren rechtswidrig war und die Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnte.

(7) Die Geschäftsordnung, die Dienst- und Besoldungsordnung sowie die Vorschriften über den Pensionsfonds bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Landesregierung. Wird die Genehmigung erteilt, so wird der Beschluss mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung wirksam.

In Kraft seit 16.07.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 Bgld. LKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 Bgld. LKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 Bgld. LKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 Bgld. LKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 Bgld. LKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 Bgld. LKG
§ 10 Bgld. LKG