§ 1 Bgld. LKG Zweck und Rechtsstellung der Landwirtschaftskammer

Bgld. LKG - Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Burgenländische Landwirtschaftskammer, im Folgenden Landwirtschaftskammer genannt, ist zur Vertretung und Förderung der Land- und Forstwirtschaft im Burgenland, zur Beratung und Vertretung der Land- und Forstwirte sowie zur Wahrnehmung ihrer wirtschaftlichen, beruflichen, sozialen und kulturellen Interessen berufen.

(2) Die Landwirtschaftskammer hat ihren Sitz in Eisenstadt.

(3) Die Landwirtschaftskammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Sie hat das Recht, Vermögen jeder Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen.

(4) Die Landwirtschaftskammer ist berechtigt, das Landeswappen mit der Aufschrift „Burgenländische Landwirtschaftskammer“ zu führen.

In Kraft seit 16.07.2002 bis 31.12.9999
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