§ 7 Bgld. LKG Wechselseitige Information

Bgld. LKG - Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Landwirtschaftskammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereiches den Behörden des Landes und den Gemeinden auf ihr Verlangen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.

(2) Die Organe des Bundes, des Landes und der Gemeinden haben der Landwirtschaftskammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches die zur Wahrung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.

In Kraft seit 16.07.2002 bis 31.12.9999
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