§ 72 Bgld. LKG Beginn der Wahlhandlung

Bgld. LKG - Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der Wahlleiter eröffnet zur festgesetzten Stunde die Wahlhandlung und übergibt der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis, das Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 2), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.

(3) Die Stimmabgabe beginnt damit, dass die wahlberechtigten Mitglieder der Wahlbehörde, die Wahlzeugen sowie die eingeteilten Hilfsorgane ihre Stimmen abgeben, sofern sie im Wählerverzeichnis der betreffenden Gemeinde eingetragen sind oder eine Wahlkarte besitzen.

In Kraft seit 16.07.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 72 Bgld. LKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 72 Bgld. LKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 72 Bgld. LKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 72 Bgld. LKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 72 Bgld. LKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 71 Bgld. LKG
§ 73 Bgld. LKG