§ 66 Bgld. LKG Wahllokal

Bgld. LKG - Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein.

(2) In jedem Wahllokal müssen eine Wahlurne und mindestens eine Wahlzelle vorhanden sein. In der Wahlzelle muss ein Tisch oder Stehpult mit Schreibstift zur Verfügung stehen.

(3) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, dass der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.

In Kraft seit 16.07.2002 bis 31.12.9999
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