§ 71 Bgld. LKG Teilnahme an der Wahl, Ausübung des Wahlrechtes

Bgld. LKG - Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) An der Wahl dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. Er kann Wahlwerbern jener wahlwerbenden Gruppe, die er wählt, bis zu drei Vorzugsstimmen geben.

(3) Die Stimmabgabe findet grundsätzlich vor der Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde statt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist.

(4) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht entweder im Postweg oder vor einer Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde ausüben.

In Kraft seit 16.07.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 71 Bgld. LKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 71 Bgld. LKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 71 Bgld. LKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 71 Bgld. LKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 71 Bgld. LKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 70 Bgld. LKG
§ 72 Bgld. LKG