(1) Werden nach Durchführung der amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anlage 3 Abschnitt III lit. C keine Kartoffelzystennematoden nachgewiesen, so haben
1.  | der Pflanzenschutzdienst des Landes das in § 3 Abs. 9 und 10 und § 4 Abs. 3 genannte amtliche Verzeichnis zu aktualisieren und  | |||||||||
2.  | die Bezirksverwaltungsbehörde die Feststellung des Befalls aufzuheben.  | |||||||||
(2) Die Kosten der Untersuchungen nach Abs. 1 sind von der Person zu tragen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss oder Pacht sich die betroffene Grundfläche befindet.
    
    
    
    
    
0 Kommentare zu § 8 Bgld. KZV