Diese Verordnung regelt Maßnahmen gegen die Schadorganismen Globodera pallida (Stone) Behrens (europäische Populationen) und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens (europäische Populationen), im Folgenden „Kartoffelzystennematoden“ genannt, mit dem Ziel
1.  | deren Verbreitung festzustellen,  | |||||||||
2.  | ihre Ausbreitung zu verhindern und  | |||||||||
3.  | sie zu bekämpfen.  | |||||||||
    
    
    
    
    
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