§ 1 Bgld. KZV Regelungszweck und Ziel

Bgld. KZV - Burgenländische Kartoffelzystennematodenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Diese Verordnung regelt Maßnahmen gegen die Schadorganismen Globodera pallida (Stone) Behrens (europäische Populationen) und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens (europäische Populationen), im Folgenden „Kartoffelzystennematoden“ genannt, mit dem Ziel

1.

deren Verbreitung festzustellen,

2.

ihre Ausbreitung zu verhindern und

3.

sie zu bekämpfen.

In Kraft seit 11.08.2010 bis 31.12.9999
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