§ 2 Bgld. KZV Begriffsbestimmungen

Bgld. KZV - Burgenländische Kartoffelzystennematodenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

amtlich: vom Amtlichen Pflanzenschutzdienst (§ 10 Abs. 3 des Bgld. Pflanzenschutzgesetzes 2003) autorisiert oder durchgeführt;

2.

resistente Kartoffelsorte: eine Sorte, deren Anbau die Entwicklung einer bestimmten Kartoffelzystennematodenpopulation deutlich hemmt;

3.

Untersuchung: ein systematisches Verfahren zur Feststellung von Kartoffelzystennematoden auf einem Feld;

4.

Feld:

a)

eine einheitlich bewirtschaftete, zusammenhängende Fläche, welche für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten wird, oder

b)

ein Teil einer unter lit. a genannten Fläche, wenn ein Teilungsplan vorliegt, mit dem diese Teilflächen in der Natur genau lokalisiert werden können;

5.

Erhebung: ein über einen bestimmten Zeitraum durchgeführtes systematisches Verfahren zur Bestimmung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden im Landesgebiet;

6.

Anpflanzen: jede Maßnahme des Ein- oder Anbringens von Pflanzen, um ihr späteres Wachstum oder ihre spätere Fortpflanzung/Vermehrung zu gewährleisten;

7.

Pflanzgut: Pflanzen oder Teile von Pflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind;

8.

Pflanzkartoffeln: Knollen oder Teile der Art Solanum tuberosum L. (Kartoffel), die zur Erzeugung von Kartoffeln zum Anpflanzen bestimmt sind.

In Kraft seit 11.08.2010 bis 31.12.9999
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