Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.  | amtlich: vom Amtlichen Pflanzenschutzdienst (§ 10 Abs. 3 des Bgld. Pflanzenschutzgesetzes 2003) autorisiert oder durchgeführt;  | |||||||||
2.  | resistente Kartoffelsorte: eine Sorte, deren Anbau die Entwicklung einer bestimmten Kartoffelzystennematodenpopulation deutlich hemmt;  | |||||||||
3.  | Untersuchung: ein systematisches Verfahren zur Feststellung von Kartoffelzystennematoden auf einem Feld;  | |||||||||
4.  | Feld:  | |||||||||
a)  | eine einheitlich bewirtschaftete, zusammenhängende Fläche, welche für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten wird, oder  | |||||||||
b)  | ein Teil einer unter lit. a genannten Fläche, wenn ein Teilungsplan vorliegt, mit dem diese Teilflächen in der Natur genau lokalisiert werden können;  | |||||||||
5.  | Erhebung: ein über einen bestimmten Zeitraum durchgeführtes systematisches Verfahren zur Bestimmung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden im Landesgebiet;  | |||||||||
6.  | Anpflanzen: jede Maßnahme des Ein- oder Anbringens von Pflanzen, um ihr späteres Wachstum oder ihre spätere Fortpflanzung/Vermehrung zu gewährleisten;  | |||||||||
7.  | Pflanzgut: Pflanzen oder Teile von Pflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind;  | |||||||||
8.  | Pflanzkartoffeln: Knollen oder Teile der Art Solanum tuberosum L. (Kartoffel), die zur Erzeugung von Kartoffeln zum Anpflanzen bestimmt sind.  | |||||||||
    
    
    
    
    
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