§ 25 Bgld. KWG (Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung), Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich - JUSLINE Österreich
§ 25 Bgld. KWG Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich
Bgld. KWG - Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.01.2026
(1)Absatz einsDer Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen. Er leitet und beaufsichtigt die gesamte Verwaltung der Gemeinde. Er ist Vorstand des Gemeindeamts und Vorgesetzter der Gemeindebediensteten. Diese sind an seine Weisungen gebunden.
(2)Absatz 2Dem Bürgermeister sind außer jenen Aufgaben, die ihm durch dieses Verfassungsgesetz oder durch andere gesetzliche Bestimmungen zugewiesen sind, folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde zur selbständigen Erledigung vorbehalten:
1.Ziffer einsdie Besorgung der behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde in erster Instanz, soweit durch Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird;
2.Ziffer 2die Vollziehung der von den Kollegialorganen gefassten Beschlüsse;
3.Ziffer 3die Maßnahmen der laufenden Verwaltung;
4.Ziffer 4die Aufnahme nicht ständiger Bediensteter für nicht länger als sieben Monate, die einverständliche Lösung und die vorzeitige Auflösung ihres Dienstverhältnisses;
5.Ziffer 5der Erwerb oder die Veräußerung von beweglichen Sachen im Rahmen des Voranschlags bis zu einem Betrag von 0,5 % der Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags des laufenden Haushaltsjahres, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 40 000 Euro;
6.Ziffer 6die Vergabe von Arbeiten, Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Voranschlags bis zu einem Betrag von 0,5 % der Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags des laufenden Haushaltsjahres, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 40 000 Euro;
7.Ziffer 7die Zuerkennung von Stipendien, Subventionen und anderen Zuwendungen bis höchstens 500 Euro im Einzelfall im Rahmen des Voranschlags unter Berücksichtigung der vom Gemeinderat festgesetzten Richtlinien;
8.Ziffer 8der Abschluss von befristeten Miet- und Pachtverträgen mit einer Dauer von maximal sechs Monaten.
(3)Absatz 3Werden nach Abs. 2 Z 5 oder 6 Rechtsgeschäfte abgeschlossen, deren Gegenstände in einem wirtschaftlichen oder funktionellen Zusammenhang stehen, so sind die jährlichen Entgelte hinsichtlich der Wertgrenze zusammenzuzählen.Werden nach Absatz 2, Ziffer 5, oder 6 Rechtsgeschäfte abgeschlossen, deren Gegenstände in einem wirtschaftlichen oder funktionellen Zusammenhang stehen, so sind die jährlichen Entgelte hinsichtlich der Wertgrenze zusammenzuzählen.
(4)Absatz 4Der Bürgermeister kann durch Verordnung einzelne Gruppen von in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - Mitgliedern des Gemeindevorstands zur Besorgung in seinem Namen übertragen. Erlässt der Bürgermeister eine solche Verordnung, so hat er diese dem Gemeinderat unverzüglich, spätestens in der nächsten Sitzung bekannt zu geben. Jede Änderung dieser Verordnung ist dem Gemeinderat vom Bürgermeister unverzüglich mitzuteilen.
(5)Absatz 5Hinsichtlich der auf die Gemeindevorstandsmitglieder gemäß Abs. 4 aufgeteilten Aufgaben handeln die Mitglieder des Gemeindevorstands im Namen des Bürgermeisters und sind an seine Weisungen gebunden sowie nach § 48 Abs. 1 verantwortlich. § 71 Abs. 1 und 2 wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.Hinsichtlich der auf die Gemeindevorstandsmitglieder gemäß Absatz 4, aufgeteilten Aufgaben handeln die Mitglieder des Gemeindevorstands im Namen des Bürgermeisters und sind an seine Weisungen gebunden sowie nach Paragraph 48, Absatz eins, verantwortlich. Paragraph 71, Absatz eins und 2 wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
(6)Absatz 6Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat jährlich über die in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, insbesondere über Stipendien, Subventionen und andere Zuwendungen sowie Personalangelegenheiten zu berichten.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 11.12.2025
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