§ 18 Bgld. KWG (Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung), Angelobung, Entbindung von der Geheimhaltungspflicht - JUSLINE Österreich
§ 18 Bgld. KWG Angelobung, Entbindung von der Geheimhaltungspflicht
Bgld. KWG - Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.09.2025
(1)Absatz einsDer Bürgermeister und die Vizebürgermeister sind nach der Wahl vor Antritt ihres Amts vom Bezirkshauptmann mit folgender Gelöbnisformel anzugeloben:„Ich gelobe, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie die Gesetze der Republik Österreich und des Landes Burgenland gewissenhaft zu beachten, meine Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, Geheimhaltungspflichten zu wahren und das Wohl der Gemeinde nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.”„Ich gelobe, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie die Gesetze der Republik Österreich und des Landes Burgenland gewissenhaft zu beachten, meine Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, Geheimhaltungspflichten zu wahren und das Wohl der Gemeinde nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.”Dieses Gelöbnis ist durch die Worte „Ich gelobe” abzulegen.Dieses Gelöbnis ist durch die Worte „Ich gelobe” abzulegen.
(2)Absatz 2Das Gelöbnis nach Abs. 1 haben über Aufforderung des Bürgermeisters alle übrigen Mitglieder des Gemeinderats (Ersatzmitglieder nach § 15a) zu leisten.Das Gelöbnis nach Absatz eins, haben über Aufforderung des Bürgermeisters alle übrigen Mitglieder des Gemeinderats (Ersatzmitglieder nach Paragraph 15 a,) zu leisten.
(3)Absatz 3Später eintretende Gemeinderatsmitglieder (Ersatzmitglieder nach § 15a) leisten die Angelobung in der ersten Gemeinderatssitzung, an der sie teilnehmen.Später eintretende Gemeinderatsmitglieder (Ersatzmitglieder nach Paragraph 15 a,) leisten die Angelobung in der ersten Gemeinderatssitzung, an der sie teilnehmen.
(4)Absatz 4Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Eidesformel ist zulässig.
(5)Absatz 5Die Mitglieder des Gemeinderats (Ersatzmitglieder nach § 15a) können in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs vom Gemeinderat von der Verpflichtung zur Geheimhaltung entbunden werden, wenn dies durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist.Die Mitglieder des Gemeinderats (Ersatzmitglieder nach Paragraph 15 a,) können in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs vom Gemeinderat von der Verpflichtung zur Geheimhaltung entbunden werden, wenn dies durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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