§ 31 Bgld. KWG Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich

Bgld. KWG - Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Der Bürgermeister hat die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs zu besorgen. Er ist hiebei in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden und nach § 48 Abs. 2 verantwortlich. In den Angelegenheiten der Bundesvollziehung ist er an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes gebunden.

(2) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - wegen ihres sachlichen Zusammenhangs mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs Mitgliedern des Gemeindevorstands und anderen Organen nach den Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes zur Besorgung in seinem Namen übertragen. Ist das Organ ein Kollegialorgan, dann darf die Übertragung nur auf dessen Mitglieder erfolgen. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Organe oder dessen Mitglieder an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und nach § 48 Abs. 2 verantwortlich.

In Kraft seit 13.08.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31 Bgld. KWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 Bgld. KWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31 Bgld. KWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31 Bgld. KWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31 Bgld. KWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 30 Bgld. KWG
§ 32 Bgld. KWG