§ 5 Bgld. KG 1989 Anschluß

Bgld. KG 1989 - Bgld. Kanalanschlußgesetz 1989

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Wenn eine künftige Anschlußverpflichtung der Anschlußgrundfläche vorhersehbar ist, sind die Anschlußkanäle (§ 1 Abs. 7) vom Kanalisationsunternehmer im Zuge der Errichtung des Sammelkanals jedenfalls soweit herzustellen, daß bei der Errichtung der Hauskanäle (§ 1 Abs. 8) keine Beeinträchtigung der Verkehrsfläche eintritt. Auch Anschlußkanäle, die nach Fertigstellung des Sammelkanals errichtet werden, sind vom Kanalisationsunternehmer herzustellen. Dieser kann aber auch die Herstellung durch ein vom Eigentümer der Anschlußgrundfläche beantragtes befugtes Unternehmen unter seiner Aufsicht und Kontrolle bewilligen. Der Eigentümer der Anschlußgrundfläche hat die Inanspruchnahme seines Grundes im erforderlichen Ausmaß zu dulden. Wird die Inanspruchnahme verweigert hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Kanalisationsunternehmers über Notwendigkeit und Umfang der Inanspruchnahme zu entscheiden. Der Entscheidung hat eine mündliche Verhandlung voranzugehen, in der zu versuchen ist, Einverständnis zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner zu erreichen. In dieser Verhandlung sind auch die erforderlichen Beweise durch Sachverständige aufzunehmen.

(2) Die Lage des Kanalanschlusses ist von der Behörde nach den berechtigten Wünschen des Anschlußpflichtigen festzulegen, soweit nicht technische Hindernisse oder schwerer wiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

(3) Die Hauskanäle sind im Auftrag und auf Kosten des Eigentümers der Anschlußgrundfläche, des Baues oder der sonstigen Anlage nach dem Stand der Technik durch ein hiezu befugtes Unternehmen unter Aufsicht der Behörde herzustellen, der der Beginn und die Fertigstellung vom Anschlußpflichtigen anzuzeigen sind. Wenn eine Kanalöffnung unterhalb der Rückstauebene liegt, ist sie mit einer Rückstauklappe zu versehen.

(4) Der Anschluß an die öffentliche Kanalisationsanlage hat ausschließlich unter irdisch durch einen, im Bedarfsfalle durch mehrere Kanäle zu erfolgen. Er ist aus wasserdichtem, zweckentsprechendem, gegen chemische und physikalische Einwirkungen genügend widerstandsfähigem Werkstoff herzustellen und in frostfreier Tiefe zu verlegen. Der lichte Durchmesser der Rohre sowie Richtungs- und Gefällsänderungen haben dem Stand der Technik unter Bedachtnahme auf die konkreten Erfordernisse zu entsprechen.

(5) Soweit dies nach der Lage von Bauten oder anderen Anlagen möglich ist, ist an der Grenze der Anschlußgrundfläche ein Putz- und Kontrollschacht anzubringen, in dem der Hauskanal mit dem übrigen Teil des Anschlußkanals zu verbinden ist. Wenn bei Bauten unmittelbar an der Straßenfluchtlinie das Putzstück auch innerhalb des Baues angebracht werden kann, darf die Errichtung eines Putz- und Kontrollschachtes entfallen. Ansonsten ist der Putz- und Kontrollschacht, wenn dies nach der örtlichen Lage und dem Stand der Technik zweckmäßig ist, auf der Anschlußgrundfläche zu situieren. Putz- und Kontrollschächte sind außerdem bei Richtungsänderungen, Gefällsänderungen und sonst in angemessenen Abständen zu errichten, soweit dies nach dem Stand der Technik unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse erforderlich ist. Alle Putz- und Kontrollschächte sind mit tragfähigen Deckeln zu versehen.

(6) Verstopfungen von Hauskanälen oder Anschlußkanälen sind dem Kanalisationsunternehmen unverzüglich anzuzeigen. Der Anschlußpflichtige hat ihre Behebung ohne Verzug auf seine Kosten im Einvernehmen mit dem Kanalisationsunternehmer zu veranlassen.

In Kraft seit 02.01.2014 bis 31.12.9999
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