Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. KG 1989

Bgld. Kanalanschlußgesetz 1989

Bgld. KG 1989
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Gesetz vom 22. Jänner 1990 über den Anschluß an öffentliche Kanalisationsanlagen und deren Benützung sowie über Aufhebung einer Bestimmung der Bgld. Bauordnung (Bgld. Kanalanschlußgesetz 1989)

StF: LGBl. Nr. 27/1990 (XV. Gp. IA 351 AB 379)

§ 1 Bgld. KG 1989 Begriffsbestimmungen


(1) Abwasser ist Schmutzwasser oder Niederschlagswasser aus dem Bereich von Anschlußgrundflächen.

(2) Schmutzwasser ist in seiner Beschaffenheit nachteilig verändertes Wasser. Zum Schmutzwasser gehören auch Fäkalien.

(3) Niederschlagswasser ist Wasser, das von atmosphärischen Niederschlägen stammt und in seiner natürlichen Beschaffenheit nicht wesentlich nachteilig verändert ist.

(4) Anschlußgrundflächen im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute oder unbebaute Grundflächen, die aus einem oder mehreren benachbarten Grundstücken bestehen, welche eine funktionelle oder wirtschaftliche Einheit bilden.

(5) Öffentliche Kanalisationsanlage ist die Gesamtheit der Einrichtungen einer Gemeinde, die der geordneten Entsorgung von in der Gemeinde anfallenden Abwässern dienen. Als öffentliche Kanalisationsanlage gelten auch die diesem Zweck dienenden Einrichtungen eines Wasserverbandes im Sinne des § 87 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 98/2013, und eines Gemeindeverbandes, sofern die Gemeinde dem Wasserverband oder dem Gemeindeverband angehört, sowie die Einrichtungen eines anderen Kanalisationsunternehmers, deren sich die Gemeinde zur öffentlichen Abwasserentsorgung bedient.

(6) Sammelkanäle, sind jene Teile einer öffentlichen Kanalisationsanlage, die der Sammlung und Ableitung der über die Hauskanäle und Anschlußkanäle zugeleiteten Abwässer dienen.

(7) Anschlußkanäle sind jene Teile einer öffentlichen Kanalisationsanlage, die die einzelnen Anschlußgrundflächen mit einem Sammelkanal verbinden. Der Putz- und Kontrollschacht gehört zum Anschlußkanal.

(8) Hauskanäle sind die Abwassersammelleitungen, die in den zu entsorgenden Bauten oder sonstigen Anlagen und zwischen diesen und dem Anschlußkanal liegen. In den im § 6 geregelten Fällen reichen die Hauskanäle bis zum Kontrollschacht an der Straßenfluchtlinie der Verkehrsfläche, auf der der Sammelkanal errichtet wird.

(9) Kanalisationsunternehmer ist der Eigentümer der Kanalisationsanlage bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigte.

(10) Der Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.

§ 2 Bgld. KG 1989 Anschlußpflicht


(1) Die Eigentümer von Anschlußgrundflächen sind verpflichtet, die Abwässer (Schmutzwässer oder Niederschlagswässer) nach Maßgabe des Anschlußverpflichtungsbescheides des § 3 in die bewilligte öffentliche Kanalisationsanlage (§ 32 des Wasserrechtsgesetzes 1959) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einzuleiten. Sind Eigentümer der Anschlußgrundfläche und Eigentümer eines auf dieser Grundfläche befindlichen Baues oder sonstigen Anlage verschiedene Personen, trifft diese Verpflichtung den Eigentümer des Baues oder der sonstigen Anlage.

(2) Diese Verpflichtung besteht nicht

1.

für Grundflächen, die dem öffentlichen Verkehr dienen,

2.

für unbebaute Anschlußgrundflächen, wenn darauf keine

Schmutzwässer anfallen und die Niederschlagswässer ohne nachteilige Auswirkungen und ohne Anlagen auf eigenem Grund versickern oder verrieseln können,

3.

für Bauten, bei denen nur Niederschlagswässer anfallen, die ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern oder verrieseln können. Bauten im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die mit Bauten, bei denen auch Schmutzwässer anfallen, nicht in Verbindung stehen oder im Falle des Abbruches der anderen Bauten für sich allein bestehen könnten,

4.

wenn die nächstgelegene Grenze der Anschlußgrundfläche mehr als 30 m von der Achse des nächstgelegenen Sammelkanals entfernt ist, wobei im Falle einer Verwendung der auf der Grundfläche bestehenden Bauten oder sonstigen Anlagen in funktioneller oder wirtschaftlicher Einheit eine allfällige grundbücherliche Unterteilung der Grundfläche nicht zu berücksichtigen ist,

5.

wenn die auf der Liegenschaft bestehenden oder zu errichtenden Bauten für eine Bestandsdauer von weniger als sechs Monate bewilligt wurden, nur Abwässer dieser Bauten einzuleiten wären und die Abwässer in dichten und abflußlosen Behältern gesammelt und nachweislich in eine wasserrechtlich bewilligte öffentliche Kanalisationsanlage an der von der Gemeinde bestimmten Stelle eingebracht werden; § 9 Abs. 6 und 7 sind hiebei sinngemäß anzuwenden,

(3) Über Ansuchen des Eigentümers der Anschlußgrundfläche, des Baues, der sonstigen Anlage oder des für die Verwaltung der öffentlichen Verkehrsfläche zuständigen Organes ist diesem jedoch der Anschluß zu bewilligen, auch wenn auf Grund des Abs. 2 keine Anschlußpflicht besteht.

(4) Wenn die Gefahr einer nachteiligen Auswirkung einer Versickerung oder Verrieselung nach Abs. 2 Z 2 oder 3 besteht, ist von der Behörde eine Überprüfungsverfahren durchzuführen. In diesem Verfahren kommt auch einem Nachbarn, der eine nachteilige Einwirkung auf sein Eigentum behauptet, Parteistellung zu. Wenn sich nach Aufnahme eines Sachverständigengutachtens ergibt, daß sich die Grundfläche für eine Versickerung oder Verrieselung nicht eignet oder eine nachteilige Einwirkung auf Bauten oder Grundflächen durch Vernässerung oder Unterwaschung besteht oder zu erwarten ist, ist mit Bescheid die Versickerung oder Verrieselung zu untersagen und die Anschlußverpflichtung zu verfügen.

(5) Unbeschadet der Anschluß- und Einleitungsverpflichtung ist das Auffangen und Nutzen von Niederschlagswasser für Bewässerungszwecke oder als Brauchwasser, zB für Toilettenspülung, zulässig.

§ 2a Bgld. KG 1989 Kanalanschlußpflicht der Gemeinden


(1) Die Gemeinden haben für die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung von öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen in jenen Gebieten zu sorgen, in welchen durch Besiedlung oder durch wirtschaftliche Aktivitäten Abwässer von mehr als 2.000 Einwohnerwerten (EW) anfallen.

(2) Diese Verpflichtung besteht nicht für die als Aufschließungsgebiete gekennzeichneten Grundflächen sowie für jene Grundflächen, für deren abwassertechnische Erschließung privatrechtliche Verträge mit der Gemeinde bestehen.

(3) Gebiete mit mehr als 15.000 Einwohnerwerten (EW) müssen bis zum 31. Dezember 2000, Gebiete von 2.000 bis 15.000 Einwohnerwerten bis zum 31. Dezember 2005 mit einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage ausgestattet sein.

§ 3 Bgld. KG 1989 Anschlußverpflichtung und Festsetzung der Anschlußfrist


(1) Die Behörde hat frühestens nach dem Eintritt der Rechtskraft der wasserrechtlichen Bewilligung für den zur Entsorgung der betreffenden Anschlußgrundfläche geeigneten Sammelkanal einer öffentlichen Kanalisationsanlage den Eigentümer der Anschlußgrundfläche oder die diesem gemäß § 2 Abs. 1 gleichzuhaltende Person mit schriftlichem Bescheid zum Anschluß zu verpflichten.

(2) Der Anschlußbescheid hat insbesondere zu enthalten:

1.

die anzuschließenden Teile der Anschlußgrundfläche einschließlich befestigter Flächen, Bauten oder sonstiger Anlagen,

2.

die genaue Lage des Putz- und Kontrollschachtes,

3.

sonstige Vorschreibungen, die erforderlich sind, um die Anschlußgrundfläche, Bauten oder sonstigen Anlagen ordnungsgemäß zu entsorgen und die einwandfreie Funktion der öffentlichen Kanalisationsanlage nicht zu beeinträchtigen,

4.

die Frist für die Herstellung des Anschlusses an die öffentliche Kanalisationsanlage. Diese darf für bereits bestehende anzuschließende Teile nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als sechs Monate ab Schaffung der Anschlußmöglichkeit durch den Kanalisationsunternehmer betragen. Bei Festsetzung der Frist ist auf die Anschlußverhältnisse (Länge des Hauskanals, Jahreszeit) Bedacht zu nehmen. Für Bauten oder andere Anlagen auf der Anschlußgrundfläche, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht fertiggestellt sind, ist festzulegen, daß der Anschluß spätestens vor ihrer erstmaligen Benützung durchzuführen ist.

§ 4 Bgld. KG 1989 Befreiung von der Anschlußpflicht


(1) Die Behörde hat auf Antrag des Eigentümers der Anschlußgrundfläche, des Baues oder einer anderen Anlage von der Verpflichtung zum Anschluß zu befreien, wenn

1.

die Entsorgung ohne Beeinträchtigung der Beschaffenheit der Gewässer und ohne Nachteil für die Nachbarschaft sowie für Bauten des Antragstellers in anderer Weise möglich ist und wenn der Bau, eine andere Anlage oder die unverbaute Grundfläche so unbedeutend ist, daß die Gesamtkosten der Errichtung des Anschlusses einschließlich des Anschlußbeitrages in einem wirtschaftlich nicht gerechtfertigten Mißverhältnis zum Verkehrswert des Baues oder der Anlage einschließlich des Bodenwertes oder der unverbauten Grundfläche stehen oder

2.

die Abwässer bereits seit einem vor dem Beginn der Errichtung der öffentlichen Kanalisationsanlage liegenden Zeitpunkt in eine wasserrechtlich bewilligte nicht öffentliche Kanalisationsanlage eingeleitet werden, die die örtlichen und regionalen Gewässerschutzziele zumindest im gleichen Ausmaß wie die öffentliche Kanalisationsanlage erfüllt.

(2) Der Antrag kann bereits vor der Erlassung des Bescheides über die Anschlußpflicht gestellt werden. Er ist jedoch bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Anschlußverpflichtung einzubringen. Ein nach diesem Zeitpunkt eingebrachter Antrag ist als verspätet zurückzuweisen. Wenn der Antrag während eines anhängigen Verfahrens über die Feststellung der Anschlußpflicht eingebracht wird, ist dieses Verfahren mit dem Verfahren über einen Antrag nach Abs. 1 zu verbinden und in einem abzuschließen.

(3) Vor der Entscheidung über den Befreiungsantrag hat die Behörde Gutachten über die Frage einer Beeinträchtigung der Beschaffenheit der Gewässer, der Nachbarschaft und von Bauten des Antragstellers sowie über die Kosten des Anschlusses und den Wert des Baues, der Anlage oder der unverbauten Grundfläche (Abs. 1 Z 1) oder über die Erfüllung der technischen Voraussetzungen für eine Befreiung nach Abs. 1 Z 2 einzuholen.

§ 5 Bgld. KG 1989 Anschluß


(1) Wenn eine künftige Anschlußverpflichtung der Anschlußgrundfläche vorhersehbar ist, sind die Anschlußkanäle (§ 1 Abs. 7) vom Kanalisationsunternehmer im Zuge der Errichtung des Sammelkanals jedenfalls soweit herzustellen, daß bei der Errichtung der Hauskanäle (§ 1 Abs. 8) keine Beeinträchtigung der Verkehrsfläche eintritt. Auch Anschlußkanäle, die nach Fertigstellung des Sammelkanals errichtet werden, sind vom Kanalisationsunternehmer herzustellen. Dieser kann aber auch die Herstellung durch ein vom Eigentümer der Anschlußgrundfläche beantragtes befugtes Unternehmen unter seiner Aufsicht und Kontrolle bewilligen. Der Eigentümer der Anschlußgrundfläche hat die Inanspruchnahme seines Grundes im erforderlichen Ausmaß zu dulden. Wird die Inanspruchnahme verweigert hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Kanalisationsunternehmers über Notwendigkeit und Umfang der Inanspruchnahme zu entscheiden. Der Entscheidung hat eine mündliche Verhandlung voranzugehen, in der zu versuchen ist, Einverständnis zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner zu erreichen. In dieser Verhandlung sind auch die erforderlichen Beweise durch Sachverständige aufzunehmen.

(2) Die Lage des Kanalanschlusses ist von der Behörde nach den berechtigten Wünschen des Anschlußpflichtigen festzulegen, soweit nicht technische Hindernisse oder schwerer wiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

(3) Die Hauskanäle sind im Auftrag und auf Kosten des Eigentümers der Anschlußgrundfläche, des Baues oder der sonstigen Anlage nach dem Stand der Technik durch ein hiezu befugtes Unternehmen unter Aufsicht der Behörde herzustellen, der der Beginn und die Fertigstellung vom Anschlußpflichtigen anzuzeigen sind. Wenn eine Kanalöffnung unterhalb der Rückstauebene liegt, ist sie mit einer Rückstauklappe zu versehen.

(4) Der Anschluß an die öffentliche Kanalisationsanlage hat ausschließlich unter irdisch durch einen, im Bedarfsfalle durch mehrere Kanäle zu erfolgen. Er ist aus wasserdichtem, zweckentsprechendem, gegen chemische und physikalische Einwirkungen genügend widerstandsfähigem Werkstoff herzustellen und in frostfreier Tiefe zu verlegen. Der lichte Durchmesser der Rohre sowie Richtungs- und Gefällsänderungen haben dem Stand der Technik unter Bedachtnahme auf die konkreten Erfordernisse zu entsprechen.

(5) Soweit dies nach der Lage von Bauten oder anderen Anlagen möglich ist, ist an der Grenze der Anschlußgrundfläche ein Putz- und Kontrollschacht anzubringen, in dem der Hauskanal mit dem übrigen Teil des Anschlußkanals zu verbinden ist. Wenn bei Bauten unmittelbar an der Straßenfluchtlinie das Putzstück auch innerhalb des Baues angebracht werden kann, darf die Errichtung eines Putz- und Kontrollschachtes entfallen. Ansonsten ist der Putz- und Kontrollschacht, wenn dies nach der örtlichen Lage und dem Stand der Technik zweckmäßig ist, auf der Anschlußgrundfläche zu situieren. Putz- und Kontrollschächte sind außerdem bei Richtungsänderungen, Gefällsänderungen und sonst in angemessenen Abständen zu errichten, soweit dies nach dem Stand der Technik unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse erforderlich ist. Alle Putz- und Kontrollschächte sind mit tragfähigen Deckeln zu versehen.

(6) Verstopfungen von Hauskanälen oder Anschlußkanälen sind dem Kanalisationsunternehmen unverzüglich anzuzeigen. Der Anschlußpflichtige hat ihre Behebung ohne Verzug auf seine Kosten im Einvernehmen mit dem Kanalisationsunternehmer zu veranlassen.

§ 6 Bgld. KG 1989 Inanpruchnahme fremden Grundes


(1) Ist der Anschluß eines Hauskanals an die öffentliche Kanalisationsanlage auf Grund der örtlichen Verhältnisse nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohen Mehrkosten ohne Inanspruchnahme fremden Grundes durchführbar, ist der Eigentümer des fremden Grundes verpflichtet, die Herstellung und den Bestand sowie die Wartung dieses Hauskanals auf seinem Grunde gegen Entschädigung zu dulden.

(2) Die Verpflichtung zur Duldung hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Anschlußpflichtigen bescheidmäßig auszusprechen, wenn die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Kommen für den Anschluß unter Inanspruchnahme fremden Grundes mehrere Lösungen in Betracht, ist die Auswahl unter diesen Lösungen unter möglichster Schonung fremder Rechte zu treffen.

(3) Für das Verfahren und die Festsetzung der Entschädigung ist § 17 Abs. 5 bis 11 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

§ 7 Bgld. KG 1989 Auflassung bestehender Anlagen


Spätestens drei Monate nach Anschluß an die öffentliche Kanalisationsanlage hat der Eigentümer der Anschlußgrundfläche Anlagen, die bisher der Abwasserentsorgung dienten, wie Hauskläranlagen, Sickergruben, Senkgruben, Seifenabscheider, außer Betrieb zu setzen. Diese Anlagen sind zu entleeren und die Schmutzwässer sowie allfällige Rückstände schadlos zu entsorgen. Dies gilt nicht für Anlagen zur Versickerung oder Verrieselung von Niederschlagswässern.

§ 8 Bgld. KG 1989 Einleitungsverbote in öffentliche Kanalisationsanlagen


(1) Die Einleitung von festen oder sich leicht verfilzenden Gegenständen oder zähflüssigen Abfallstoffen, die eine Verstopfung der Rohre herbeiführen könnten, in die Kanalisationsanlage ist unzulässig. Insbesondere gilt dies für Feststoffe aus landwirtschaftlichen Betrieben wie Hefe- und Trubstoffe, Trester, Trebern, Kieselgur und Abfälle aus Tierschlachtung und dergleichen. Ebenso ist eine Einleitung von Jauche, Gülle, Stallmist, Siloabwässern sowie von Frittierölen unzulässig.

(2) Weiters dürfen in öffentliche Kanalisationsanlagen Abwässer und Abfallstoffe, die dem Betrieb der Kanalisationsanlage einschließlich der Kläranlage auf andere Weise schaden oder diesen gefährden könnten, nicht eingeleitet werden. Ihre Einleitung ist nur zulässig, wenn sie einer Vorbehandlung unterzogen werden, die nach dem Stand der Technik eine solche Schädigung oder Gefährdung ausschließt.

§ 9 Bgld. KG 1989 Schmutzwasserentsorgung von Bauten oder sonstigen


(1) Die Eigentümer von Bauten oder sonstigen Anlagen, die in Gewässern auf der Erdoberfläche (Tagwässer) liegen, haben unbeschadet der bezughabenden Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 alle anfallenden Schmutzwässer in dichten und abflußlosen Behältern zu sammeln und nachweislich durch gemeindeeigene Einrichtungen oder von der Gemeinde beauftragte befugte Unternehmer in den von der Gemeinde festgelegten Zeitabständen abholen zu lassen.

(2) Abs. 1 ist auch auf Bauten oder sonstige Anlagen anzuwenden, die an Tagwässern so situiert sind, daß anfallende Schmutzwässer auch ohne Anlagen in diese Gewässer gelangen könnten.

(3) Die Schmutzwässer sind in einer wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage einzubringen.

(4) Die Verpflichtung nach Abs. 1 bis 3 tritt mit Ablauf von sechs Monaten nach Erlassung einer Verordnung nach Abs. 5 ein. Sie besteht nicht für Bauten oder Anlagen, die an eine öffentliche Kanalisationsanlage oder an eine nicht öffentliche Kanalisationsanlage mit vollbiologischer Kläranlage angeschlossen sind sowie für die im § 2 Abs. 2 Z 1 und 6 geregelten Fälle.

(5) Die Gemeinde, in welchen sich Bauten oder sonstige Anlagen nach Abs. 1 und 2 befinden, haben innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Verordnung Schmutzwasserabfuhrordnungen zu erlassen, welche insbesondere zu enthalten haben:

1.

die Bestimmung der Einrichtung, welche die Schmutzwasserabfuhr durchzuführen hat,

2.

die Bestimmung der Stelle, an der die Schmutzwässer in die öffentliche Kanalisationsanlage einzubringen sind,

3.

den Schmutzwasserabfuhrplan, mit dem insbesondere die Zahl der Entleerungen der Schmutzwasserbehälter im Kalenderjahr (die Termine für die Abholung des Schmutzwassers - Schmutzwasserabfuhrzeit) festzulegen sind. Bei der Festlegung der Zeitabstände zwischen den Abholterminen ist vom durchschnittlichen Anfall von Schmutzwasser bei Verursachern bestimmter Art und Zahl sowie vom Fassungsraum der vorhandenen dichten Sammelbehälter auszugehen.

(6) Vor der Festlegung der Einbringungsstelle nach Abs. 5 Z 2 ist ein Gutachten einzuholen.

(7) Für jeden nach Abs. 1 oder 2 zu entsorgenden Bau oder sonstige Anlage ist ein Schmutzwasserabfuhrnachweis zu führen, der insbesondere die Bezeichnung und das Fassungsvermögen jedes Schmutzwasserbehälters, das Datum der jeweiligen Schmutzwasserabholung, die abgeholte Schmutzwassermenge sowie die Bestätigung der Abholung zu enthalten hat.

§ 10 Bgld. KG 1989 Strafbestimmungen


(1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 360 Euro bis 3.600 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, begeht, wer seine Verpflichtung zur Einleitung der Abwässer in die bewilligte öffentliche Kanalisationsanlage nicht erfüllt (§ 2 Abs. 1 und § 3).

(2) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 73 Euro bis 730 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen ist, begeht, wer

1.

den Kanalanschluß entgegen der Festlegung durch die Behörde herstellt oder herstellen läßt (§ 5 Abs. 2);

2.

den Kanalanschluß entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 5 errichtet;

3.

Verstopfungen von Hauskanälen oder Anschlußkanälen nicht unverzüglich dem Kanalisationsunternehmer anzeigt oder deren Behebung nicht unverzüglich veranlaßt (§ 5 Abs. 6);

4.

bestehende Anlagen, die vor dem Anschluß an die öffentliche Kanalisationsanlage für die Abwasserentsorgung bestimmt waren, nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Anschluß außer Betrieb setzt (§ 7);

5.

entgegen § 8 Abs. 1 oder 2 Einleitungen in öffentliche Kanalisationsanlagen vornimmt;

6.

den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 bis 4 oder einer auf Grund des § 9 erlassenen Verordnung eines Gemeinderates zuwiderhandelt.

§ 11 Bgld. KG 1989 Behörden, eigener Wirkungsbereich der Gemeinden


(1) Soweit in den Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmt ist, ist dieses Gesetz von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen.

(2) Für die Verpflichtung der Anschlußpflichtigen nach § 5 Abs. 1 sowie zur Vollziehung der §§ 6 und 10 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)

(4) Wenn sich Anschlußgrundflächen, Bauten oder sonstige Anlagen auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken, ist die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sie sich auf das Gebiet zweier Bezirke erstrecken, ist die Landesregierung Behörde.

(5) Bei Anschlußgrundflächen, Bauten oder sonstigen Anlagen unmittelbar an der Staatsgrenze, hinsichtlich welcher in Staatsverträgen mit den Nachbarstaaten über die gemeinsame Staatsgrenze besondere Regelungen bestehen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dieses Gesetz zu vollziehen.

§ 12 Bgld. KG 1989 Dingliche Wirkung von Bescheiden und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen


Allen Bescheiden und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nach diesem Gesetz - ausgenommen jenen nach § 10 - kommt insoferne dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsene Rechte auch vom Rechtsnachfolger im Eigentum geltend gemacht werden können und daraus erwachsene Pflichten auch vom Rechtsnachfolger im Eigentum zu erfüllen sind.

§ 13 Bgld. KG 1989 Übergangsbestimmungen


(1) Anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

(2) § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 4 Abs. 1 Z 2 sind auch auf jene Fälle anzuwenden, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits mit rechtskräftigem Bescheid über die Anschlußverpflichtung (Anschlußfrist) entschieden, die Anschlußbewilligung erteilt, der Anschluß bereits durchgeführt wurde oder die Anschlußfrist abgelaufen ist.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 sowie für bereits bestehende Anschlußgrundflächen, Bauten oder sonstige Anlagen hat der Eigentümer derselben der Behörde in den Fällen des § 2 Abs. 2 die Inanspruchnahme der Ausnahme von der Anschlußverpflichtung anzuzeigen, im Fall des § 2 Abs. 3 sowie des § 4 Abs. 1 Z 2 einen entsprechenden Antrag zu stellen.

(4) Anzeigen und Anträge nach Abs. 3 sind bei sonstigen Anspruchsverlust innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Behörde einzubringen.

§ 14 Bgld. KG 1989 Inkrafttreten,


(1) Dieses Gesetz tritt mit 31. März 1990 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.

das Gesetz vom 18. Oktober 1966, LGBl. Nr. 8/1967 i.d.F. LGBl. Nr. 25/1967, über die Verpflichtung zum Anschluß an öffentliche Kanalisationsanlagen und die Art ihrer Benützung (Bgld. Kanalanschlußgesetz).

2.

§ 30 der Bgld. Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft.

(4) § 11 Abs. 4 und 5 sowie § 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 11 Abs. 3.

(5) § 1 Abs. 2, 5, 6, 7 und 8, § 2 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 6 sowie die Änderung der Überschrift zu § 14 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2013, treten mit 2. Jänner 2014 in Kraft.

Bgld. Kanalanschlußgesetz 1989 (Bgld. KG 1989) Fundstelle


Gesetz vom 22. Jänner 1990 über den Anschluß an öffentliche Kanalisationsanlagen und deren Benützung sowie über Aufhebung einer Bestimmung der Bgld. Bauordnung (Bgld. Kanalanschlußgesetz 1989)

StF: LGBl. Nr. 27/1990 (XV. Gp. IA 351 AB 379)

Änderung

LGBl. Nr. 47/1999 (XVII. Gp. RV 659 AB 682)

LGBl. Nr. 32/2001 (XVIII.Gp. RV 111 AB 127)

LGBl. Nr. 79/2013 (XX. Gp. RV 783 AB 799)

LGBl. Nr. 80/2013 (XX. Gp. RV 786 AB 803)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

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