§ 6 Bgld. KBEV 2009 Sanitärräume

Bgld. KBEV 2009 - Burgenländische Kinderbetreuungsbauten- und -einrichtungsverordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die Sanitärräume einer Kinderbetreuungseinrichtung sind:

1.

direkt angrenzend an den Gruppenraum anzuordnen und mit Einsichtsmöglichkeit in diesen sowie leicht erreichbar vom Spielplatz aus vorzusehen, ausgenommen bei Horten,

2.

je Gruppe mit zwei Kinderwaschbecken mit Kalt- und Warmwasseranschluss nach dem Stand der Technik (max. 40 ºCelsius Wassertemperatur an der Wasserentnahmestelle; von Kindern darf die Temperaturbegrenzung nicht geöffnet werden können) auszustatten, wobei die Waschbecken mit je einem Behälter für flüssige Seife und Papierhandtücher in unmittelbarer Nähe zu versehen sind und für die hygienische Beseitigung der Papierhandtücher durch Bereitstellen eines offenen Abfallbehälters vorzusorgen ist, ausgenommen bei Horten,

3.

direkt ins Freie zu entlüften, wobei ins Freie führende Fenster in Mattglas auszuführen sind, Fallrohre sind mit einer Dachentlüftung zu versehen und

4.

mit einem Fußboden aus keramischem oder gleichartigem Belag auszustatten.

(2) In Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen Kinder ab drei Lebensjahren bis zur Einschulung betreut werden, oder im Falle der Mitverwendung von Schulsanitärräumen durch Kinder in diesem Alter sind zusätzlich zu den Voraussetzungen in Abs. 1:

1.

je Gruppe mindestens zwei kleinkindgerechte WC-Sitze vorzusehen,

2.

mit Trennwänden zu diesen WC-Zellen in einer Höhe von 1,30 m und mindestens 15 cm bodenfrei sowie Verfliesung der Wände oder gleich wirksamer Wandschutz mindestens bis zur Höhe der Trennwände auszustatten,

3.

die Türen zu diesen WC-Zellen nicht absperrbar, nach außen aufschlagend, von außen stets öffenbar und mit einer ca. 2 cm breiten Fugendichtung (Bürste etc.) an den senkrechten Längsseiten auszustatten und

4.

die Kinderwaschbecken in Beckenrandhöhe von ca. 60 cm zu montieren.

(3) In Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen Kinder unter drei Lebensjahren betreut werden, oder im Falle der Mitverwendung von Schulsanitärräumen durch Kinder in diesem Alter sind zusätzlich zu den Voraussetzungen in Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 und 3 vorzusehen:

1.

für Kinderkrippengruppen je Gruppe zwei kleinkindgerechte WC-Sitze und eine standsichere, an einer Wand platzierte Wickel-Waschkombination (Wickeltisch mit anschließender Waschwanne) mit einem Regal zur Unterbringung von Pflegeutensilien der Kinderpflege und Gegenständen der Babyhygiene sowie eine an den Wickeltisch anschließende Waschwanne mit Handwascharmatur (nach dem Stand der Technik, max. 40 Grad Wassertemperatur an der Wasserentnahmestelle; von Kindern darf die Temperaturbegrenzung nicht geöffnet werden können) und einen selbstschließenden Abfallbehälter für Windeln sowie ein Behälter für flüssige Seife, Desinfektionsmittelspender und Papierhandtücher in unmittelbarer Nähe und eine hygienische Beseitigung der Papierhandtücher durch Bereitstellen eines offenen Abfallbehälters,

2.

für Kindergärten, in denen Kinder ab zweieinhalb Lebensjahren betreut werden, und für alterserweiterte Kindergartengruppen, in denen Kinder ab eineinhalb Lebensjahren betreut werden, je Gruppe ein kleinkindgerechter WC-Sitz und unabhängig von der Gruppenanzahl einmal im Gebäude eine standsichere, an einer Wand platzierte Wickel-Waschkombination (Wickeltisch mit anschließender Waschwanne) mit einem Regal zur Unterbringung von Pflegeutensilien der Kinderpflege und Gegenständen der Babyhygiene sowie eine an den Wickeltisch anschließende Waschwanne mit Handwascharmatur (nach dem Stand der Technik, max. 40 Grad Wassertemperatur an der Wasserentnahmestelle; von Kindern darf die Temperaturbegrenzung nicht geöffnet werden können) und einen selbstschließenden Abfallbehälter für Windeln sowie ein Behälter für flüssige Seife, Desinfektionsmittelspender und Papierhandtücher in unmittelbarer Nähe und eine hygienische Beseitigung der Papierhandtücher durch Bereitstellen eines offenen Abfallbehälters; die Waschbecken sind kindgerecht zu montieren.

(4) In Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen Kinder im schulpflichtigen Alter betreut werden, oder im Falle der Mitverwendung von Schulsanitärräumen durch Kinder in diesem Alter sind zusätzlich zu den Voraussetzungen in Abs. 1:

1.

je Gruppe eine sanitäre Anlage mit einem WC für Mädchen sowie eine sanitäre Anlage mit einem WC für Knaben jeweils mit einem Handwaschbecken in Höhe von ca. 80 cm mit Kalt- und Warmwasseranschluss nach dem Stand der Technik (max. 40 Grad Wassertemperatur an der Wasserentnahmestelle; von Kindern darf die Temperaturbegrenzung nicht geöffnet werden können) (Geschlechtertrennung) vorzusehen,

2.

die Sanitärräume mit je einem WC-Vorraum auszustatten, der mit einem Handwaschbecken samt einem Behälter für flüssige Seife und Papierhandtücher in unmittelbarer Nähe ausgestattet ist, wobei für die hygienische Beseitigung der Papierhandtücher durch Bereitstellen eines offenen Abfallbehälters vorzusorgen ist,

3.

die Trennwände zu diesen WC-Zellen in einer Höhe von mindestens 2 m und mindestens 15 cm bodenfrei sowie eine Verfliesung der Wände oder ein gleich wirksamer Wandschutz mindestens bis zur Höhe der Trennwände vorzusehen,

4.

die Türen zu den WC-Zellen von innen verschließbar, nach außen aufschlagend und mit Selbstschließer auszustatten, wobei die Verriegelung dieser Türen notfalls mittels Steckschlüssel zu öffnen sein muss, der im Gruppenraum jederzeit greifbar aufzubewahren ist,

5.

die Eingangstüren zu den WC-Anlagen mit Selbstschließer auszustatten,

6.

die Vorräume zu den WC-Anlagen als entlüftbare Geruchsschleusen auszuführen,

7.

die Sitzzellen mit Toilettenpapierhalter und Kleiderhaken auszustatten und

8.

die Zugänge zu den WC-Anlagen je nach Geschlechtertrennung ausreichend zu beschriften.

In Kraft seit 03.03.2010 bis 31.12.9999
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