§ 14 Bgld. KBEV 2009 Fluchtwege

Bgld. KBEV 2009 - Burgenländische Kinderbetreuungsbauten- und -einrichtungsverordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Fluchtwege dürfen nicht versperrt werden. Die Länge des Fluchtwegs von jedem Ort in der Kinderbetreuungseinrichtung bis zum nächsten Ausgang oder zur Hauptstiege darf maximal 40 m nicht überschreiten. Das Objekt ist mit einer Fluchtwegorientierungsbeleuchtung auszustatten.

(2) Bei eingezäunten Eingangsbereichen sind die Haupteingangstüren mit Panikbeschlägen auszustatten. Haupteingangstüren bei nicht eingezäunten Eingangsbereichen sind mit einem Fluchttürbeschlag in Erwachsenenhöhe auszustatten. Weiters sind der Personenanzahl entsprechende sowie gekennzeichnete Fluchttüren einzurichten, die mit Panikbeschlägen in kindergerechter Höhe auszustatten sind. Fluchttüren haben in den eingezäunten Spielplatzbereich zu führen, welcher das Verweilen in gesicherter Entfernung zum Gebäude zulässt. Ist kein direkt angrenzender eingezäunter Spielplatz mit gesichertem Abstand zum Gebäude möglich, so ist ein gesicherter Bereich (Sammelplatz) zu kennzeichnen, welcher durch Sicherheitsmaßnahmen direkt von den Kindern erreicht werden kann und ein gemeinschaftliches sicheres Verlassen des Gefahrenbereichs ermöglicht. Die ins Freie führenden Fluchttüren sind nach außen aufschlagend auszuführen und mit einem Panikbeschlag zu versehen.

In Kraft seit 03.03.2010 bis 31.12.9999
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