§ 8 Bgld. JSV 2002 Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten und bei

Bgld. JSV 2002 - Burgenländisches Jugendschutzgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten und der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen ist jungen Menschen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nur in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr und bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in der Zeit von 5.00 Uhr bis 1.00 Uhr erlaubt. Darüber hinaus dürfen sich junge Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres jeweils nur mit einer Begleitperson an allgemein zugänglichen Orten aufhalten oder öffentliche Veranstaltungen besuchen oder wenn ein rechtfertigender Grund (zB Heimweg) vorliegt.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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