§ 1 Bgld. JSV 2002 Ziele

Bgld. JSV 2002 - Burgenländisches Jugendschutzgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Dieses Gesetz soll unter besonderer Verantwortlichkeit von Erziehungsberechtigten, Unternehmerinnen oder Unternehmern und Veranstalterinnen oder Veranstaltern sowie unter Bedachtnahme auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 437/1993, dazu beitragen, dass

1.

junge Menschen sich gesund entwickeln können und zwar in körperlicher, geistiger, seelischer, ethischer, religiöser, sozialer und demokratischer Hinsicht,

2.

junge Menschen in die Lage versetzt werden, für sich selbst Verantwortung zu übernehmen,

3.

junge Menschen vor Gefahren geschützt werden, denen sie aufgrund ihres Alters und Entwicklungsstandes nicht gewachsen sind,

4.

das Bewusstsein der Gesellschaft für den Schutz junger Menschen gestärkt wird und

5.

die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten bei der Erziehung der Jugend unterstützt werden.

In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
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