§ 2 Bgld. JSV 2002 Informationspflicht

Bgld. JSV 2002 - Burgenländisches Jugendschutzgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Das Land Burgenland hat dafür Sorge zu tragen, dass junge Menschen und Erziehungsberechtigte jeweils altersadäquat über

1.

Inhalt und Sinn dieses Gesetzes und

2.

körperliche, psychische und soziale Entwicklung gefährdende Faktoren, wie zB Gewalt, sexueller Missbrauch und Suchtmittelmissbrauch, informiert und aufgeklärt werden.

In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
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