Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. HEMESK 2000

Höhe der Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission nach dem Bgld. KAG 2000

Bgld. HEMESK 2000
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 7. September 2010, mit der die Höhe der Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission nach dem Burgenländischen Krankenanstaltengesetz 2000 festgesetzt wird

StF: LGBl. Nr. 51/2010

§ 1 Bgld. HEMESK 2000 Höhe der Entschädigung


Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung in der Höhe von 50 Euro je begonnener Stunde. Ferner haben sie Anspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen.

§ 2 Bgld. HEMESK 2000 Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Höhe der Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission nach dem Bgld. KAG 2000 (Bgld. HEMESK 2000) Fundstelle


Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 7. September 2010, mit der die Höhe der Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission nach dem Burgenländischen Krankenanstaltengesetz 2000 festgesetzt wird

StF: LGBl. Nr. 51/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 67 Abs. 3 des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 2000 - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 76/2009, wird verordnet:

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