§ 24 Bgld. GVG 2007 Freiwillige Feilbietung

Bgld. GVG 2007 - Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 - Bgld. GVG 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die §§ 20 bis 23 sind auf die freiwillige Feilbietung eines Grundstücks (§§ 191 ff Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 92/2006) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 Exekutionsordnung) entsprechend anzuwenden.

In Kraft seit 06.04.2007 bis 31.12.9999
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