§ 32 Bgld. GVG 2007 Strafbestimmungen

Bgld. GVG 2007 - Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 - Bgld. GVG 2007

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 36 000 Euro ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer

1.

als Verfügungsberechtigte oder als Verfügungsberechtigter eine gemäß § 13 Abs. 1 vorgeschriebene Auflage nicht erfüllt oder einhält;

2.

Auskünfte gemäß § 13 Abs. 3 verweigert, ausgenommen in den Fällen des § 33 Abs. 2 VStG;

3.

zum Zwecke der Umgehung oder Vereitelung dieses Gesetzes unwahre oder unvollständige Angaben macht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet;

4.

die Bestimmungen dieses Gesetzes auf andere Weise umgeht, hiezu anstiftet oder dabei mitwirkt.

(2) Mit einer Geldstrafe bis zu 730 Euro ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer eine Erklärung oder einen Antrag nicht in den in den § 9 Abs. 3 und § 28 Abs. 2 angeführten Fristen abgibt oder stellt.

(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt eine Verjährung erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustands. Im Falle des Abs. 2 beginnt die Verjährung mit der Einbringung des Antrags oder der Abgabe der Erklärung.

(4) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind auch strafbar, wenn sie im Ausland oder in einem anderen Bundesland begangen werden.

(5) Der Versuch ist strafbar.

(6) Die Strafgelder fließen dem Land Burgenland zu.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32 Bgld. GVG 2007


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 Bgld. GVG 2007 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 32 Bgld. GVG 2007


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32 Bgld. GVG 2007


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32 Bgld. GVG 2007 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 31 Bgld. GVG 2007
§ 33 Bgld. GVG 2007