§ 133h Bgld. GemBG 2014

Bgld. GemBG 2014 - Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

In den Entlohnungsgruppen bv1 und bv2 gebührt das jeweilige Monatsentgelt (§ 55 Abs. 2) in den ersten zwei Jahren der Ausbildungsphase in einem um 5% verminderten Ausmaß. Auf die Entlohnungsgruppen bv3 und bv4 ist § 60 Abs. 1 nicht anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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