§ 14 Bgld. FG

Bgld. FG - Burgenländisches Forstausführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Für die Bekämpfung von Waldbränden ist im übertragenen Wirkungsbereich die Gemeinde zuständig, in der sich der Brandort befindet bzw. in der Bekämpfungsmaßnahmen notwendig sind. Erstreckt sich ein Waldbrand über mehrere Gemeinden, so haben die betroffenen Gemeinden einvernehmlich vorzugehen.

(2) Die Gemeinde hat alle Maßnahmen zu setzen, die erforderlich sind, um den Waldbrand in ihrem Gebiet zu löschen bzw. ein Übergreifen des Waldbrandes auf ihr Gemeindegebiet zu verhindern. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, hat sie sich aller Mittel zu bedienen, die ihr zur Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei zur Verfügung stehen.

(3) Für die Waldbrandbekämpfung sind in erster Linie die Feuerwehren heranzuziehen. Die Feuerwehr, die für das vom Waldbrand betroffene Gebiet zuständig ist, hat die Waldbrandbekämpfung unverzüglich aufzunehmen. Andere Feuerwehren haben Hilfe zu leisten, wenn sie von der Gemeinde, die für die Waldbrandbekämpfung zuständig ist, darum ersucht wurden.

(4) Zur Waldbrandbekämpfung dienen zunächst die Hilfeeinrichtungen, Geräte und Betriebsmittel der öffentlichen Feuerwehr und der Eigentümer jener Grundflächen, auf denen der Waldbrand sich ereignet oder die hievon unmittelbar bedroht sind, sowie jene Hilfsmittel der Gemeinden, auf deren Gebiet der Waldbrand sich ereignet.

In Kraft seit 17.09.1987 bis 31.12.9999
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