§ 5 Bgld. FG

Bgld. FG - Burgenländisches Forstausführungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Behörde hat des Projekt dem Bürgermeister jener Gemeinde, in dem der größte Teil des Windschutzgebietes, der zu schützenden Verkehrsanlagen, Siedlungsgebiete oder ähnlicher Objekte liegt, zu übermitteln. Das Projekt ist von diesem durch vier Wochen in der Gemeinde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist an den Amtstafeln der betroffenen Gemeinden kundzumachen. Diese Kundmachung hat auch Zeit und Ort der nach Beendigung der Auflegungsfrist von der Behörde durchzuführenden Verhandlung zu enthalten.

(2) Die Parteien sind berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zum Projekt schriftlich Stellung zu nehmen. Der Bürgermeister hat diese schriftlichen Stellungnahmen zu sammeln und unmittelbar nach Beendigung der Auflegungsfrist der Behörde zu übermitteln.

In Kraft seit 17.09.1987 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 Bgld. FG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 Bgld. FG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 Bgld. FG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 Bgld. FG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 Bgld. FG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. FG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 Bgld. FG
§ 6 Bgld. FG