(1) Zur technischen Leitung der Löschmaßnahmen bei Waldbränden ist der ranghöchste zuständige am Brandplatz anwesende Angehörige der öffentlichen Feuerwehren berufen. Sind mehrere Zuständigkeitsbereiche von einem Waldbrand betroffen, so haben die genannten Personen einvernehmlich vorzugehen.
(2) Ist eine öffentliche Feuerwehr am Brandplatz noch nicht eingetroffen, so kommt in der nachstehenden Reihung folgenden Personen, soweit sie am Brandplatz anwesend sind, die Leitung der Löschmaßnahmen zu:
a) | dem nach Ausbildung und Dienstalter höchstgestellten Forstorgan oder | |||||||||
b) | dem Bürgermeister oder dessen Beauftragten, in deren Bereich sich der Waldbrand ereignet. |
(3) Kommt nach den Bestimmungen des Abs. 1 nicht einem Forstorgan die Leitung der Löschmaßnahmen zu, so hat deren Leiter bei Anwesenheit von für das betreffende Waldgrundstück bestellten Fortorganen im Einvernehmen mit diesen vorzugehen. Bei allen Anordnungen ist auf möglichste Schonung des vom Brand nicht ergriffenen Waldbestandes Bedacht zu nehmen.
(4) Die Grundeigentümer sind verpflichtet, das Betreten und das Benützen ihrer Grundstücke, das Ausheben von Gräben, das Aushauen von Sicherheitsstrafen, das Anzünden eines Gegenfeuers, das Führen eines Gegenhauses oder andere zur Eindämmung des Brandes geeignete Eingriffe in ihr Eigentum zu dulden, wenn dies vom Leiter der Löschmaßnahmen im Auftrag oder im Namen des Bürgermeisters angeordnet wird.
(5) Zu den Sicherungsvorkehrungen nach Löschung des Brandes (Brandwache) sind der Waldeigentümer, dessen Forstpersonal oder Waldarbeiter, im Bedarfsfalle auch die Feuerwehr und das Aufgebot heranzuziehen.
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