(1) Bei einer Überprüfung und Anpassung der Ermittlung der Beurteilung der Gefahren oder der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Sinne des § 77 Abs. 6 und 7 LArbO muss auch eine Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes erfolgen.
(2) Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, wer die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren vorgenommen hat, wann sie erfolgt ist und auf welchen Bereich sie sich bezieht.
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