§ 3 Bgld. DOK-VO Überprüfung und Anpassung

Bgld. DOK-VO - Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente in der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Bei einer Überprüfung und Anpassung der Ermittlung der Beurteilung der Gefahren oder der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Sinne des § 77 Abs. 6 und 7 LArbO muss auch eine Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes erfolgen.

(2) Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, wer die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren vorgenommen hat, wann sie erfolgt ist und auf welchen Bereich sie sich bezieht.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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