§ 6 Bgld. BO 2002

Bgld. BO 2002 - Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Taxifahrzeuge müssen eine Außenlänge (größte Länge) von mindestens 4 200 mm aufweisen mindestens vier Türen haben und dem Fahrgast ein bequemes Ein- und Aussteigen ermöglichen. Eine Schiebetür darf an Stelle zweier Türen angebracht werden.

In Kraft seit 07.12.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 Bgld. BO 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 Bgld. BO 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 Bgld. BO 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 Bgld. BO 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 Bgld. BO 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. BO 2002 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 Bgld. BO 2002
§ 7 Bgld. BO 2002