§ 4 Bgld. BO 2002

Bgld. BO 2002 - Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Tiere, die den Fahrbetrieb stören, das Fahrzeug verschmutzen oder nicht ordnungsgemäß verwahrt sind, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Für besonders ausgebildete Hunde, die den Fahrbetrieb nicht stören, besteht Beförderungspflicht, wenn die zu befördernde Person auf die Begleitung eines besonders ausgebildeten Hundes (zB Blindenführhund) angewiesen ist.

In Kraft seit 23.05.2013 bis 31.12.9999
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