§ 5 Bgld. BO 2002 § 5

Bgld. BO 2002 - Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Im Taxigewerbe dürfen nur Fahrzeuge in Verwendung genommen werden, wenn von der zuständigen Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit PKW bestätigt wird, dass sie auch den in den §§ 6 bis 8 angeführten Voraussetzungen entsprechen.

In Kraft seit 23.05.2013 bis 31.12.9999
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