§ 19 Bgld. BO 2002 § 19

Bgld. BO 2002 - Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Lenker der auf Standplätzen aufgestellten Taxifahrzeuge haben diese stets fahrbereit zu halten und bei ihnen anwesend oder in leicht erreichbarer Nähe zu sein.

(2) Der Fahrgast kann ein beliebiges Taxifahrzeug aus der Reihe wählen.

In Kraft seit 01.09.2002 bis 31.12.9999
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