§ 17 Bgld. BO 2002 § 17

Bgld. BO 2002 - Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Im Tarifgebiet muss der Fahrpreisanzeiger während der Beförderung ununterbrochen eingeschaltet sein.

(2) Sofern die den Tarif festlegende Verordnung nicht anderes bestimmt, darf unbeschadet des Abs. 5 nicht ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis verlangt werden.

(3) Der Fahrgast muss den Fahrpreisanzeiger jederzeit unbehindert ablesen können. Bei Dunkelheit ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten.

(4) Mit Taxifahrzeugen, deren Fahrpreisanzeiger gestört ist, dürfen im Tarifgebiet Fahrtaufträge nicht übernommen und Standplätze nicht bezogen werden.

(5) Für den Zeitraum, der erforderlich ist, um nach einer vom Landeshauptmann verordneten Tarifänderung die Fahrpreisanzeiger ordnungsgemäß umzustellen, dürfen Fahrpreisanzeiger mit dem alten Tarif in Verbindung mit einer von der zuständigen Fachgruppe ausgegebenen Zeitvignette, welche die Anpassung an den neuen Tarif anzeigt, verwendet werden.

(6) Abs. 1 bis 3 gelten auch für freiwillig verwendete Fahrpreisanzeiger.

In Kraft seit 01.09.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 Bgld. BO 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 Bgld. BO 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 Bgld. BO 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 Bgld. BO 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 Bgld. BO 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 16 Bgld. BO 2002
§ 18 Bgld. BO 2002