§ 33 Bgld. BauG Nichtigerklärung von Bescheiden

Bgld. BauG - Burgenländisches Baugesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Bescheide, die gegen § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 3 oder 5 dieses Gesetzes oder gegen § 14b, § 20 Abs. 1, § 25, § 25a oder § 26 Abs. 3 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969, in der jeweils geltenden Fassung, verstoßen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

Eine Nichtigerklärung ist nur zulässig:

1.

im Falle des § 20 Abs. 1 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969 in der jeweils geltenden Fassung, innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft der Baubewilligung,

2.

in allen übrigen Fällen innerhalb von vier Wochen nach Baubeginn.

In Kraft seit 11.04.2019 bis 31.12.9999
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