§ 31 Bgld. BauG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Bgld. BauG - Burgenländisches Baugesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.10.2024

Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme des § 8 Abs. 7 und 8 und des § 12 Abs. 4 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

In Kraft seit 01.02.1998 bis 31.12.9999
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