§ 36 Bgld. AM-VO Anlegeleitern

Bgld. AM-VO - Burgenländische Arbeitsmittelverordnung - Bgld. AM-VO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Soweit sich aus § 89b Abs. 1 Z 2 LArbO in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von Anlegeleitern ergänzend zu § 34 Abs. 2 Folgendes:

1.

Die Schrägstellung von Anlegeleitern darf nicht flacher als 3:1 und nicht steiler als 4:1 sein.

2.

Einteilige Sprossenanlegeleitern dürfen nur bis zu einer Länge von 8 m verwendet werden. Einteilige Stufenanlegeleitern dürfen nur bis zu einer Länge von 4 m verwendet werden.

(2) Leitern dürfen nicht an Stützpunkte angelehnt werden, die keine ausreichende Standsicherheit der Leitern gewährleisten.

(3) Anlegeleitern müssen um mindestens 1 m über die Ein- oder Ausstiegsstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung ausreichend Gelegenheit zum Anhalten bietet.

(4) Anlegeleitern, die bei Gerüsten verwendet werden, sind an den Gerüsten gut zu befestigen und so aufzustellen, dass von der Austrittssprosse ein sicherer Standort leicht erreicht werden kann.

(5) Leitergänge müssen derart gegeneinander versetzt angebracht sein, dass herabfallende Gegenstände den darunter liegenden Leitergang nicht treffen können. Befindet sich unter Leitergängen ein Durchgang oder ein Arbeitsplatz, muss eine ausreichende Sicherung gegen herabfallende Gegenstände angebracht sein.

(6) Von Anlegeleitern aus dürfen nur kurzfristige Arbeiten im Greifraum durchgeführt werden, wie Obsterntearbeiten, Baumschnittarbeiten, einfache Montage- und Installationsarbeiten, das Beheben von Putzschäden oder das Ausbessern von Anstrichen. Für diese Arbeiten dürfen nur unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer herangezogen werden. Im Freien dürfen die Arbeiten von der Leiter aus nur bei günstigen Witterungsverhältnissen durchgeführt werden.

(7) Werden Anlegeleitern als Verkehrswege benützt und besteht die Gefahr eines Absturzes über mehr als 5 m, sind als Sicherungen Seitenwehren, eine Rückensicherung nach § 35 Abs. 1 oder eine andere Einrichtung nach § 35 Abs. 2 anzubringen.

In Kraft seit 12.12.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 36 Bgld. AM-VO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 36 Bgld. AM-VO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 36 Bgld. AM-VO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 36 Bgld. AM-VO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 36 Bgld. AM-VO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 35 Bgld. AM-VO
§ 37 Bgld. AM-VO