§ 31 Bgld. AM-VO Zentrifugen

Bgld. AM-VO - Burgenländische Arbeitsmittelverordnung - Bgld. AM-VO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Bei der Verwendung von Zentrifugen ist für einen sicheren Betrieb zu sorgen, insbesondere dafür, dass Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer nicht erfasst werden. Soweit sich aus § 89b Abs. 1 Z 2 LArbO in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt bei der Verwendung von Zentrifugen Folgendes:

1.

Zentrifugen sind gleichmäßig zu beschicken.

2.

Die Höchstdrehzahl darf nicht überschritten werden.

3.

Zentrifugen dürfen nicht mit der Hand gebremst werden.

In Kraft seit 12.12.2006 bis 31.12.9999
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