Art. 9 § 51 BezG

BezG - Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht gemäß § 50 dem Präsidenten des Nationalrates obliegt, die Bundesregierung betraut. Die Vorbereitung der nach diesem Bundesgesetz der Bundesregierung zukommenden Akte obliegt dem Bundeskanzler.

In Kraft seit 01.07.1972 bis 31.12.9999
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