Art. 9 § 50 BezG

BezG - Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(Verfassungsbestimmung) Soweit sich die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments und der Volksanwaltschaft sowie auf den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Rechnungshofes beziehen, obliegen die zu treffenden Maßnahmen dem Präsidenten des Nationalrates. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

In Kraft seit 01.08.1997 bis 31.12.9999
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