Art. 4 § 30 BezG

BezG - Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Hat ein Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates, das im Jahre 1934 einer dieser Körperschaften angehört hat, infolge politischer oder rassischer Verfolgung (§ 1 des Opferfürsorgegesetzes) den Tod gefunden, so gebühren seinen Hinterbliebenen Versorgungsbezüge unter voller Anrechnung der Zeit vom Ausscheiden aus der Körperschaft im Jahre 1934 bis zum 26. April 1945.

In Kraft seit 01.07.1972 bis 31.12.9999
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