Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2025
(1)Absatz einsDen Hinterbliebenen eines Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
(2)Absatz 2Auf die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge sind die §§ 1 Abs. 3 bis 7, 1b, 14 Abs. 2 bis 4, 17 Abs. 1 bis 7, 18 Abs. 2 bis 5 und 19 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.Auf die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge sind die Paragraphen eins, Absatz 3 bis 7, 1b, 14 Absatz 2 bis 4, 17 Absatz eins bis 7, 18 Absatz 2 bis 5 und 19 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.
(3)Absatz 3Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt von dem dem Ableben des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht binnen drei Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 4 § 28 BezG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 4 § 28 BezG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 4 § 28 BezG