Art. 4 § 29c BezG

BezG - Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

Der Waisenversorgungsbezug beträgt

1.

für jede Halbwaise 24%,

2.

für jede Vollwaise 36%

des Ruhebezuges, der der ruhegenußfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates und dem Bezug nach § 25 Abs. 1 entspricht. Eine allfällige Kürzung des Ruhebezuges nach § 26 Abs. 1 letzter Satz ist bei der Bemessung des Waisenversorgungsbezuges zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.10.2000 bis 31.12.9999
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